Satzung

für den

„Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Medelsheim e. V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen:

                „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Medelsheim e. V.“

 2. Der Verein hat seinen Sitz in: 66453 Gersheim-Medelsheim.

              3. Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

              4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweckbestimmung

            1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

       des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivil-

                schutzes sowie der Unfallverhütung.

            3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle

                Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Medelsheim auf allen Gebieten, die dem

                Erhalt, der Pflege, dem Fortbestand und der Nachwuchsförderung des Löschbezir-

                kes Medelsheim dienen. Für die Erfüllung dieser Zwecke sollen geeignete Mittel

                wie Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige, aus der Vereinstätigkeit hervorge-

                hende Mittel, eingesetzt werden.

            4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

                Zwecke.

            5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

                 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

            6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

                oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.  Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder,

Fördermitglieder betätigen sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereinsgeschehens, fördern und unterstützen jedoch in geeigneter Weise den Verein.

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Über die Ehrenmitgliedschaft bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können also stimmberechtigt an Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder      

1.   Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.   Sie haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

3.   In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden.

4.   Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit –

      in ordnungsgemäßer Weise darzustellen und zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft muss zumindest mündlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung einer Mitgliedschaft, die Gründe hierfür bekannt zu geben.

2.      Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3.      Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.

4.      Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem auszuschließenden Mitglied ist, unter Fristsetzung von zwei Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5.      Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen usw. ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7  Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind:

1.   Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

-Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

-Entlastung des Vorstandes,

-Den Vorstand zu wählen,

-Über die Satzung, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

-Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mind. jedoch einmal im Geschäftsjahr (im 1. Quartal) einberufen. Die Einladung erfolgt mind. 21 Tage vor dem Termin, per Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Gersheim.

3.      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

-Jahresbericht des Vorstandes

-Bericht der Kassenprüfung

-Entlastung des Vorstandes

-Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)

-Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr)

-Genehmigung eines vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlages

-Beschlussfassung über vorliegende Anträge

4.      Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge)

5.      Der Vorstandsvorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
 unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mind. einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von Sinn und Zweck, dies vom Vorstand verlangt.

6.      Der Vorstandvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitglieder-versammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.

7.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb zwei Wochen nach der Versammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.

§ 9  Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1.  Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs  eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.  Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen, oder Zuruf,

5.  Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10  Vorstand

1.   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    • Vorsitzende/r
    • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
    • Schriftführer/in

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Tag der Wahl.

2.  Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, und kann Aufgaben     unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3.   Die unter § 10 Ziffer 1. Genannten, bilden den Vereinsvorstand im Sinne des             
      § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und 

      außergerichtlich.

4.   Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11  Kassenprüfer

1.      Bei der Jahresmitgliederversammlung (Im Wahljahr) sind zwei Kassenprüfer
für eine Amtszeit von 4 Jahren zu wählen.

2.      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäß korrekte Mittelverwendung festzustellen.

3.   Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der durch Beschlussfassung getätigten Ausgaben.

4.   Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer

Prüfung.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

    Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gersheim, die es unmittel-

    bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr

    Medelsheim oder eines eventuellen Nachfolgelöschbezirkes zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt,

    soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 

Medelsheim, den 27. März 2010