Marktordnung für den Jakobsmarkt Medelsheim 

  1. Teilnahmeberechtigt sind sowohl gewerbliche, als auch private Anbieter. Teilnahmevoraussetzung für Kinder unter 12 Jahren, auf dem Kinderflohmarkt, ist die Betreuung durch einen volljährigen Angehörigen.
  2. Die Vergabe von Standplätzen erfolgt ausschließlich nach rechtzeitig eingegangener Bewerbung. Die Hauptplanung der Standplätzen erfolgt im Februar. Vereinzelte Bewerbungen können immer noch bis spätestens 14 Tage vor dem Markt und nur bei noch vorhandener Kapazität berücksichtigt werden. Für unangemeldet Anreisende besteht kein Anspruch auf einen Standplatz.
  3.  Ein Anspruch auf Teilnahme an unserem Markt gründet sich ausschließlich auf schriftliche, telefonische oder per E-Mail zugestellte Einladung. Über die Auswahl des Warenangebotes und somit der betreffenden Teilnehmer, entscheidet die Marktleitung.
  4. Die Standgebühren werden bargeldlos, innerhalb einer in der Einladung angegebenen Frist, im voraus fällig,  wird die Vorauszahlung versäumt, erlischt die Standplatzgarantie. Die Teilnahme am Kinderflohmarkt ist kostenlos.
  5. Der Bewerber akzeptiert, dass durch Gegebenheiten, die erst nach Zustellung seiner Einladung, oder zu Beginn des Markttages bekannt werden, der ihm zugesagte Standplatz verlegt werden kann. Ob ein solches Erfordernis besteht, entscheidet die Marktleitung.
  6. Es gelten die Anfahrts- und Standaufbauzeiten aus der jeweils aktuellen Einladung. Die Marktstände müssen um 10:00 Uhr verkaufsoffen sein. Das Marktende ist nicht festgelegt. Mit dem Abbau der Stände darf jedoch nicht vor 17:00 Uhr  begonnen werden.
  7. Jeder Standinhaber verpflichtet sich, seinen Verkaufsstand mit seinem Namen und Anschrift zu kennzeichnen, und hat außerdem für einen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen.
  8. Viele Standplätze bieten nicht die Möglichkeit den Pkw/Lieferwagen direkt am Stand zu platzieren, sollte dies erforderlich sein, so ist in der Bewerbung ausdrücklich darauf hinzuweisen, hierfür müssen ggf. Mehrkosten veranschlagt werden.
  9. Der Fußgängerbereich in der Marktstraße, ist von Fahrzeugen, Auslagen, Waren- und Plakatständern freizuhalten. Die Tiefe der Marktstände ist auf 3,5  m begrenzt. Die Vorderkanten der Stände müssen in den vorgegebenen Grenzen liegen. Geöffnete Klappläden von Verkaufsfahrzeugen müssen eine min. Durchgangshöhe von 2,10 m gewährleisten. Eine Gasse von min. 3,5 m in den Geraden, in Kurven entsprechend breiter, muss für Rettungsfahrzeuge freibleiben.
  10. Der Standplatz ist stets sauber zu halten, verursachter Schmutz ist zu beseitigen, Müll, Verpackungsmaterial, und Leergut ist mitzunehmen. Ordentlicher Auftritt und höflicher Umgang mit Besuchern, Kollegen und Anwohnern sollte selbstverständlich sein. Zutritts- und -Fahrverbote von anliegenden Grundstücken müssen beachtet werden. Nur angewiesene oder öffentliche Parkräume dürfen eingenommen werden.
  11. Beim Aufstellen oder Abbauen von Verkaufsständen und -Fahrzeugen, dürfen keinerlei Beschädigungen an Straßen- oder Gehwegbelägen, Grünanlagen, Laternenmasten, Gartenzäunen oder Hauswänden verursacht werden. Die Haftpflicht hierüber obliegt alleine dem Standbetreiber. Verursachte Schäden muss er unverzüglich der Marktleitung anzeigen.
  12. Glücksspiele mit Geldeinsätzen sind verboten.
  13. Das Anbieten von gebrauchsfähigen Waffen, Hehlerware, Pornographie, Prostitution, Artikel mit Nationalsozialistischem Bezug, nicht gekennzeichnete Replikate, nicht lizensierte Ton- und Filmmedien und Software, ist strengsten verboten.
  14. Anweisungen der Marktleitung ist Folge zu leisten. Mit der Einnahme eines Standplatzes auf dem Jakobsmarkt wird diese Marktordnung verbindlich anerkannt. Verstöße gegen die Marktordnung, oder Störung des Marktfriedens, können mit Ausschluss, oder in besonders schweren Fällen mit sofortigem Verweis vom Markte geahndet werden.